Drittschuldnererklärung
Die Drittschuldnererklärung ist die Auskunft, die ein Arbeitgeber oder eine Bank nach einer Pfändung binnen zwei Wochen dem Gläubiger geben muss (§ 840 ZPO).
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Was ist eine Drittschuldnererklärung?
Die Drittschuldnererklärung ist die Auskunft, die ein Drittschuldner nach einer Pfändung dem Gläubiger geben muss: ob die gepfändete Forderung besteht, ob er zahlen wird und ob andere Gläubiger schon zugegriffen haben (§ 840 ZPO). Drittschuldner ist, wer dem Schuldner selbst Geld schuldet. Bei einer Lohnpfändung ist das der Arbeitgeber, der den Lohn schuldet, bei einer Kontopfändung die Bank.
Die Pflicht entsteht nur, wenn der Gläubiger die Erklärung verlangt. Diese Aufforderung muss zusammen mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt werden (§ 840 Abs. 2 ZPO). Fehlt sie, musst du keine Drittschuldnererklärung abgeben; das Zahlungsverbot aus dem Beschluss gilt trotzdem.
Frist: zwei Wochen ab Zustellung
Die Drittschuldnererklärung gibst du binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses ab (§ 840 Abs. 1 ZPO). Maßgeblich ist der Tag, an dem der Beschluss bei dir eingegangen ist, und nicht das Datum, unter dem das Gericht ihn erlassen hat. Die Erklärung geht an den Gläubiger, der die Pfändung betreibt, nicht an das Gericht. Innerhalb der Frist kannst du sie auch dem Gerichtsvollzieher gegenüber abgeben (§ 840 Abs. 3 ZPO).
Was in der Drittschuldnererklärung steht
§ 840 Abs. 1 ZPO verlangt fünf Angaben. Als Arbeitgeber beantwortest du die ersten drei, die Nummern 4 und 5 betreffen Bankkonten.
Nr. | Was gefragt wird | Was du als Arbeitgeber angibst |
|---|---|---|
1 | ob und wie weit du die Forderung als begründet anerkennst und zahlen willst | dass ein Arbeitsverhältnis besteht und du den pfändbaren Teil des Lohns zahlst; ist es beendet, das Austrittsdatum |
2 | ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen | eine Lohnabtretung, die du kennst, etwa an eine Bank |
3 | ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung schon für andere Gläubiger gepfändet ist | frühere Pfändungen mit Gläubiger, Aktenzeichen und Zustelldatum |
4 | ob in den letzten zwölf Monaten die Unpfändbarkeit eines Kontoguthabens festgesetzt wurde | entfällt |
5 | ob es sich um ein Pfändungsschutz- oder Gemeinschaftskonto handelt | entfällt |
Wie viel dein Mitarbeiter verdient, gehört nicht zu diesen fünf Angaben. Führe alle Pfändungen und Abtretungen eines Mitarbeiters an einer Stelle, mit Zustelldatum und Aktenzeichen, dann sind die Nummern 2 und 3 schnell und vollständig beantwortet.
Muster: Drittschuldnererklärung des Arbeitgebers
So kann eine Drittschuldnererklärung aussehen, wenn das Arbeitsverhältnis besteht und schon eine ältere Pfändung vorliegt. Die Angaben in eckigen Klammern übernimmst du aus dem Beschluss. Als Word-Datei mit allen Varianten zum Ankreuzen gibt es die Drittschuldnererklärung Vorlage.
Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts [Ort] vom [Datum], Aktenzeichen [Az.], zugestellt am [Datum]. Schuldner: [Name des Mitarbeiters].
1. Die gepfändete Forderung erkennen wir als begründet an, soweit das Arbeitseinkommen nach §§ 850 ff. ZPO pfändbar ist. Wir sind bereit, die pfändbaren Beträge an Sie zu zahlen, sobald die vorrangige Pfändung erledigt ist.
2. Ansprüche anderer Personen an die Forderung sind uns nicht bekannt.
3. Die Forderung ist bereits gepfändet für [Gläubiger], Aktenzeichen [Az.], zugestellt am [Datum]. Diese Pfändung geht Ihrer vor.
4. und 5. Entfällt, es handelt sich um eine Lohnforderung.
[Ort, Datum, Firma, Unterschrift]
Liegt keine andere Pfändung vor, schreibst du unter Nummer 3, dass die Forderung nicht für andere Gläubiger gepfändet ist, und unter Nummer 1, dass du die pfändbaren Beträge ab der nächsten Lohnzahlung überweist.
Wenn die Erklärung fehlt oder falsch ist
Gibst du die Drittschuldnererklärung nicht, zu spät oder unvollständig ab, haftest du dem Gläubiger für den Schaden, der ihm daraus entsteht (§ 840 Abs. 2 ZPO). Ändert sich später etwas, etwa weil das Arbeitsverhältnis endet, teil es dem Gläubiger mit, damit er nicht mit Zahlungen rechnet, die nicht mehr kommen.
Nach der Erklärung
Ab der nächsten Lohnabrechnung behältst du jeden Monat den pfändbaren Betrag ein und überweist ihn an den Gläubiger. Wie du ihn mit der Pfändungstabelle berechnest und welche Lohnteile geschützt bleiben, steht bei der Lohnpfändung.
Die Zahlen dafür liefert die Lohnabrechnung. Damit sie stimmen, müssen Überstunden und Zuschläge getrennt ankommen, denn sie werden bei einer Pfändung unterschiedlich behandelt. In der Lohnvorbereitung von Shiftbase stehen sie schon getrennt im Export, bevor die Abrechnung beginnt.
Häufig gestellte Fragen
Die Drittschuldnererklärung ist die Auskunft eines Drittschuldners, meist Arbeitgeber oder Bank, gegenüber dem Gläubiger nach einer Pfändung (§ 840 ZPO). Sie sagt, ob die gepfändete Forderung besteht und bezahlt wird, ob andere Personen Ansprüche darauf haben und ob sie schon für andere Gläubiger gepfändet ist.
Für die Drittschuldnererklärung gilt eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§ 840 Abs. 1 ZPO). Die Pflicht besteht nur, wenn der Gläubiger die Erklärung zusammen mit dem Beschluss verlangt hat.
Der Arbeitgeber schickt die Drittschuldnererklärung an den Gläubiger, der die Pfändung betreibt, nicht an das Vollstreckungsgericht. Innerhalb der Zweiwochenfrist kann er sie auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgeben (§ 840 Abs. 3 ZPO).
Die Höhe des Gehalts gehört nicht zu den Angaben, die § 840 Abs. 1 ZPO verlangt. Der Arbeitgeber erklärt, ob er die Forderung anerkennt und zahlt, ob andere Personen Ansprüche erheben und ob schon für andere Gläubiger gepfändet wurde.
Auch wenn der Mitarbeiter schon ausgeschieden ist, gibt der Arbeitgeber die verlangte Drittschuldnererklärung ab. Er erklärt dann, dass er die Forderung nicht anerkennt, weil kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, und nennt das Austrittsdatum.
Gibt der Arbeitgeber die Drittschuldnererklärung nicht oder nicht rechtzeitig ab, haftet er dem Gläubiger für den Schaden, der daraus entsteht (§ 840 Abs. 2 ZPO). Den pfändbaren Lohn muss er trotzdem einbehalten; wie er berechnet wird, zeigt die Lohnpfändung.
Verwandte Begriffe
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- 48-Stunden-WocheDie 48-Stunden-Woche ist die Obergrenze für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nach § 3 ArbZG. In einzelnen Wochen sind bis zu 60 Stunden möglich, wenn der Schnitt im Ausgleichszeitraum stimmt.
- ArbeitsentgeltArbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 14 SGB IV). Auf dieses Entgelt berechnet der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge.
- Direktionsrecht (§ 106 GewO)Das Direktionsrecht nach § 106 GewO erlaubt dem Arbeitgeber, Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit festzulegen, soweit Vertrag, Tarif, Betriebsvereinbarung und Gesetz Raum lassen und die Weisung billigem Ermessen entspricht.
- DrittschuldnererklärungDie Drittschuldnererklärung ist die Auskunft, die ein Arbeitgeber oder eine Bank nach einer Pfändung binnen zwei Wochen dem Gläubiger geben muss (§ 840 ZPO).
- ErsatzruhetagDer Ersatzruhetag ist der freie Werktag nach Sonntags- oder Feiertagsarbeit (§ 11 Abs. 3 ArbZG): innerhalb von zwei Wochen nach einem Sonntag, acht Wochen nach einem Feiertag, ein ganzer Kalendertag.
- FluktuationFluktuation ist der Wechsel des Personals in einem Betrieb, die Fluktuationsrate der Anteil der Beschäftigten, die in einem Zeitraum gegangen sind.
- KrankenrückkehrgesprächEin Krankenrückkehrgespräch ist ein kurzes Gespräch zwischen Führungskraft und Beschäftigten am ersten Arbeitstag nach einer Krankheit, in dem es um die Rückkehr und mögliche Ursachen am Arbeitsplatz geht.
- LohnpfändungBei einer Lohnpfändung behält der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Nettolohns ein und zahlt ihn an einen Gläubiger seines Mitarbeiters, sobald ihm ein Pfändungsbeschluss zugestellt ist.
- ProbearbeitenProbearbeiten ist ein kurzes, unverbindliches Kennenlernen im Betrieb vor dem Arbeitsvertrag: unbezahlt, solange die Person nur mitläuft, und ein Arbeitsverhältnis mit Mindestlohn, sobald sie richtig mitarbeitet.
- SabbaticalEin Sabbatical ist eine berufliche Auszeit von mehreren Monaten, während der das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, bezahlt oder unbezahlt.
- WerkstudentWerkstudenten sind Studierende, die in der Vorlesungszeit höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten und dafür nur in die Rentenversicherung einzahlen.
- ZeitlohnZeitlohn ist eine Lohnform, bei der sich die Bezahlung nach der Dauer der Arbeitszeit richtet, also nach Stunden, Tagen oder Monaten, unabhängig von der geleisteten Menge.
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