Ersatzruhetag

Der Ersatzruhetag ist der freie Werktag nach Sonntags- oder Feiertagsarbeit (§ 11 Abs. 3 ArbZG): innerhalb von zwei Wochen nach einem Sonntag, acht Wochen nach einem Feiertag, ein ganzer Kalendertag.

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Ein Ersatzruhetag ist der freie Werktag, der Beschäftigten zusteht, wenn sie an einem Sonntag oder an einem Feiertag gearbeitet haben (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Nach Sonntagsarbeit muss er in einem Zeitraum von zwei Wochen liegen, nach Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, in einem Zeitraum von acht Wochen. Beide Zeiträume schließen den Arbeitstag ein, der freie Tag darf also auch davor liegen.

Im Betrieb heißt er oft Ausgleichstag. Gemeint ist ein ganzer Kalendertag ohne Arbeit, kein zusätzlicher bezahlter Urlaubstag: Ein Werktag, den der Dienstplan ohnehin frei lässt, erfüllt die Pflicht bereits.

Fristen: zwei Wochen nach Sonntagsarbeit, acht nach Feiertagsarbeit

Gearbeitet am

Ersatzruhetag innerhalb von

Grundlage

Sonntag

zwei Wochen, die den Sonntag einschließen

§ 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG

Feiertag auf einem Werktag, etwa Ostermontag oder 3. Oktober

acht Wochen, die den Feiertag einschließen

§ 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG

Feiertag, der auf einen Sonntag fällt

zwei Wochen, wie bei Sonntagsarbeit

§ 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG

Das Gesetz legt nicht fest, ob der Zeitraum vor oder nach dem Arbeitstag beginnt. Es verlangt nur, dass er den Arbeitstag einschließt. Für die Planung heißt das: Sonntagsdienst und Ersatzruhetag müssen in dieselben zwei Wochen fallen. Wer den freien Tag in dieselbe oder die folgende Woche legt, ist auf der sicheren Seite.

Ein Beispiel aus der Gastronomie: Ein Koch arbeitet am Sonntag, 8. November 2026, und hat sonst montags und dienstags frei. Der Montag, 9. November, ist sein Ersatzruhetag, ohne dass der Dienstplan sich ändert. Arbeitet er dagegen am Montag eine Aushilfsschicht, muss ein anderer Werktag in den zwei Wochen ganz frei bleiben.

Beispiel: Weihnachten 2026 im Hotel

Eine Köchin im Hotel arbeitet am 25. Dezember 2026, einem Freitag, am 26. Dezember, einem Samstag, und am Sonntag, 27. Dezember. Daraus entstehen drei Ersatzruhetage mit unterschiedlichen Fristen. Die beiden Weihnachtsfeiertage fallen auf Werktage, für sie gilt ein Zeitraum von acht Wochen, also Ausgleich bis in den Februar 2027 hinein. Für den Sonntag bleiben nur zwei Wochen. Plant der Betrieb nach den Feiertagen den Montag und den Dienstag frei, deckt der Montag den Sonntag ab und der Dienstag einen der Feiertage; der dritte freie Werktag muss in den folgenden Wochen noch kommen.

Was als Ersatzruhetag zählt

Ein Ersatzruhetag ist ein Werktag, an dem von 0 bis 24 Uhr nicht gearbeitet wird. 24 freie Stunden am Stück reichen nicht, wenn sie über zwei Kalendertage verteilt sind (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2021, 10 AZR 641/19). Wer bis 3 Uhr nachts arbeitet und am nächsten Abend um 19 Uhr wieder anfängt, hat zwar 40 Stunden Pause, aber keinen einzigen freien Kalendertag.

Weil der Ersatzruhetag ein Werktag sein muss, zählen ein freier Sonntag und ein Feiertag nicht: An diesen Tagen gilt die Arbeitsruhe ohnehin (§ 9 ArbZG). Der Samstag ist dagegen ein Werktag und kann Ersatzruhetag sein. Außerdem muss der Tag direkt an die tägliche Ruhezeit nach § 5 ArbZG anschließen, soweit technische oder organisatorische Gründe nicht dagegen sprechen (§ 11 Abs. 4 ArbZG).

Wie lange jemand am Sonntag gearbeitet hat, spielt keine Rolle. Auch ein kurzer Einsatz aus der Rufbereitschaft löst den Anspruch aus, sobald die Arbeit im Auftrag des Arbeitgebers beginnt; so beantwortet es das Arbeitsschutz-Portal KomNet des Landes Nordrhein-Westfalen.

Wird der Ersatzruhetag bezahlt?

Einen zusätzlichen bezahlten freien Tag verlangt das Gesetz nicht. Als Ersatzruhetag kommt jeder Werktag in Betracht, auch ein Samstag, an dem ohnehin nicht gearbeitet wird; eine bezahlte Freistellung an einem Arbeitstag kann der Beschäftigte daraus nicht verlangen (BAG, Urteil vom 13. Juli 2006, 6 AZR 55/06). Das Arbeitszeitgesetz regelt die Ruhe, nicht das Geld.

Bezahlt wird die Arbeit am Sonntag oder Feiertag selbst, mit einem Sonntagszuschlag oder Feiertagszuschlag, wenn Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag einen vorsehen. Ein Zuschlag ersetzt den Ersatzruhetag nicht, auch kein hoher. Ob ein Ersatzruhetag auf einem Arbeitszeitkonto zu Minusstunden führt, regelt das Arbeitszeitgesetz nicht; das hängt davon ab, wie Vertrag oder Betriebsvereinbarung die Wochenstunden verteilen.

Ersatzruhetag bei 5-Tage-Woche und 6-Tage-Woche

In einer Fünf-Tage-Woche ist das meistens kein Thema. Wer von Montag bis Freitag arbeitet und am Sonntag einspringt, hat den Samstag frei, und der kann als Ersatzruhetag zählen, wenn er in die zwei Wochen fällt. Wer eine rollierende Fünf-Tage-Woche hat, bekommt seine freien Werktage ohnehin über den Dienstplan.

Eng wird es in der 6-Tage-Woche. Wer von Montag bis Samstag arbeitet und zusätzlich am Sonntag, hat keinen freien Werktag übrig. Dann muss der Dienstplan innerhalb der zwei Wochen einen Werktag ganz freihalten. Mehr Geld folgt daraus nicht, die Arbeit wird anders verteilt. Für Teilzeitkräfte und Minijobber gilt die Regel genauso, das Gesetz unterscheidet nicht nach Stundenzahl.

Ausnahmen vom Ersatzruhetag

  • Tarifvertrag: Für Feiertage, die auf einen Werktag fallen, kann ein Tarifvertrag, oder eine Betriebsvereinbarung auf seiner Grundlage, den Ersatzruhetag ganz wegfallen lassen (§ 12 Satz 1 Nr. 2 ArbZG). Für Sonntagsarbeit sieht § 12 ArbZG das nicht vor.

  • Schichtbetrieb: In Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht darf die Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn der Betrieb danach 24 Stunden ruht (§ 9 Abs. 2 ArbZG). Das verschiebt den Ruhetag, es ersetzt den Ersatzruhetag nicht.

  • Freie Sonntage: Unabhängig vom Ersatzruhetag müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG); ein Tarifvertrag kann die Zahl für bestimmte Bereiche senken, etwa auf zehn (§ 12 Satz 1 Nr. 1 ArbZG). Wann Sonntagsarbeit überhaupt erlaubt ist, regelt § 10 ArbZG.

Den Ersatzruhetag im Dienstplan festhalten

Wird der Ersatzruhetag nicht oder zu spät gewährt, ist das eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis 30.000 € (§ 22 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 ArbZG). Ob und wann er gewährt wurde, lässt sich im Nachhinein nur am Dienstplan und an den erfassten Arbeitszeiten zeigen. Am besten planst du den freien Tag deshalb gleich mit der Sonntagsschicht ein, solange die zwei Wochen noch offen sind.

Im Dienstplan von Shiftbase siehst du die Woche jedes Mitarbeiters auf einen Blick, Sonntagsschichten und freie Tage nebeneinander. So legst du den Ersatzruhetag direkt beim Planen fest, statt ihn später nachzutragen.

Häufig gestellte Fragen

Ein Ersatzruhetag ist ein freier Werktag, den Beschäftigte für Arbeit an einem Sonntag oder an einem Feiertag bekommen (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Er muss ein ganzer Kalendertag ohne Arbeit sein, von 0 bis 24 Uhr.

Der Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit muss in einem Zeitraum von zwei Wochen liegen, der den Sonntag einschließt. Für Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, beträgt der Zeitraum acht Wochen. Der Ersatzruhetag darf deshalb auch vor dem Arbeitstag liegen.

Der Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit ist kein zusätzlicher bezahlter Tag. Es kann jeder Werktag sein, an dem nicht gearbeitet wird, auch ein ohnehin freier Samstag (BAG, 6 AZR 55/06). Bezahlt wird die Arbeit am Sonntag selbst, mit Zuschlag, wenn Tarif- oder Arbeitsvertrag einen vorsehen.

Ein freier Samstag kann der Ersatzruhetag sein, denn der Samstag ist ein Werktag. Er muss von 0 bis 24 Uhr arbeitsfrei sein und in die zwei Wochen nach Sonntagsarbeit oder die acht Wochen nach Feiertagsarbeit fallen.

Einen Ersatzruhetag gibt es auch bei kurzer Sonntagsarbeit. Wie lange am Sonntag gearbeitet wurde, ist für den Anspruch nach § 11 Abs. 3 ArbZG unerheblich; auch ein Einsatz von zu Hause aus der Rufbereitschaft zählt.

Der Ersatzruhetag gilt auch für Teilzeitkräfte und Minijobber, denn das Arbeitszeitgesetz unterscheidet nicht nach der Stundenzahl. Wer weniger Tage arbeitet, hat meist ohnehin freie Werktage, die als Ersatzruhetag zählen.

Gewährt der Arbeitgeber keinen Ersatzruhetag oder zu spät, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis 30.000 € geahndet werden kann (§ 22 ArbZG). Ein Zuschlag oder eine Zahlung ersetzt den freien Tag nicht.

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