48-Stunden-Woche
Die 48-Stunden-Woche ist die Obergrenze für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nach § 3 ArbZG. In einzelnen Wochen sind bis zu 60 Stunden möglich, wenn der Schnitt im Ausgleichszeitraum stimmt.
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Die 48-Stunden-Woche ist die Obergrenze, die das Arbeitszeitgesetz für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit setzt. Sie ergibt sich aus § 3 ArbZG: höchstens acht Stunden an jedem Werktag, und Werktage sind Montag bis Samstag. In einzelnen Wochen darf es mehr sein, bis zu 60 Stunden, solange im Ausgleichszeitraum von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Schnitt acht Stunden pro Werktag herauskommen. Wie viele Stunden jemand tatsächlich arbeiten muss, steht dagegen im Arbeitsvertrag.
Woher die 48 Stunden kommen
Das Arbeitszeitgesetz kennt keine eigene Wochengrenze. Es begrenzt den Werktag, und die Woche folgt daraus. Weil der Samstag als Werktag zählt, ergeben acht Stunden an sechs Tagen 48 Stunden. Darf ein Werktag auf zehn Stunden verlängert werden, sind in einer einzelnen Woche bis zu 60 Stunden möglich. Sonn- und Feiertage zählen nicht mit, für sie gelten die eigenen Regeln der Sonntagsarbeit.
Daraus folgt etwas, das viele Planer übersehen: Ein freier Samstag ist ein Werktag mit null Stunden und drückt den Schnitt. Wer fünf Tage zu je 9,6 Stunden arbeitet, kommt auf 48 Stunden in der Woche und liegt im Schnitt bei acht Stunden pro Werktag. Das ist auch auf Dauer zulässig, solange kein einzelner Tag über zehn Stunden geht. Auch das EU-Recht begrenzt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden; das deutsche Gesetz setzt diese Grenze mit der Werktagsregel um.
Wochenarbeitszeit, Vollzeit und Höchstarbeitszeit
Im Alltag laufen drei Begriffe durcheinander, die Verschiedenes meinen:
Begriff | Was es bedeutet | Wo es steht |
|---|---|---|
Wochenarbeitszeit | die Stunden, die jemand pro Woche arbeiten soll, etwa 40 oder 38,5 | Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag |
Vollzeit | die im Betrieb übliche volle Wochenarbeitszeit, meist zwischen 35 und 40 Stunden | betriebliche Regel, kein gesetzlicher Wert |
Wöchentliche Höchstarbeitszeit | 48 Stunden im Schnitt, in einzelnen Wochen bis zu 60 | § 3 ArbZG |
Eine 40-Stunden-Woche im Vertrag bedeutet also nicht, dass mehr verboten wäre. Bis zur gesetzlichen Grenze bleibt Raum für Überstunden, sofern der Vertrag sie zulässt. Die 48 Stunden sind ein Durchschnitt über viele Wochen; für den einzelnen Tag gilt zusätzlich die Höchstarbeitszeit von acht, ausnahmsweise zehn Stunden.
Wann mehr als 48 Stunden in einer Woche erlaubt sind
Mehr als 48 Stunden in einer Woche sind erlaubt, wenn sie im Ausgleichszeitraum wieder ausgeglichen werden. Der Arbeitgeber kann sechs Kalendermonate oder 24 Wochen als Zeitraum wählen. Rechnerisch dürfen in 24 Wochen höchstens 1.152 Stunden zusammenkommen, also 24 mal 48.
Beispiel: Sommersaison im Biergarten
Ein Biergarten plant eine Servicekraft im Hochsommer acht Wochen lang mit je 56 Stunden ein, an sechs Tagen mit gut neun Stunden. Das sind 448 Stunden. Bezogen auf 24 Wochen bleiben für die übrigen 16 Wochen 704 Stunden, im Schnitt 44 Stunden pro Woche. Plant der Betrieb nach der Saison mit einer normalen 40-Stunden-Woche weiter, ist der Ausgleich sicher erreicht. Plant er auch danach mit 48 Stunden, liegt der Schnitt über der Grenze.
Ein Tarifvertrag kann einen längeren Ausgleichszeitraum festlegen. Auch dann dürfen im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden (§ 7 ArbZG). In Saisonbetrieben mit Tarifbindung lässt sich die Arbeit dadurch über das ganze Jahr verteilen.
Was in die 48 Stunden zählt
Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne die Ruhepausen. Für die Wochengrenze heißt das:
Überstunden und Mehrarbeit zählen voll mit. Die Grenze gilt für die tatsächlich geleistete Zeit, nicht für die vertraglichen Stunden.
Ruhepausen zählen nicht, eine Schicht von 9 bis 18 Uhr mit einer Stunde Pause sind acht Stunden.
Ein Bereitschaftsdienst im Betrieb ist Arbeitszeit, auch wenn in der Nacht kein Einsatz anfällt. Rufbereitschaft zählt in der Regel nur mit der Zeit, in der jemand tatsächlich eingesetzt wird.
Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet.
Zweitjob und Minijob
Der letzte Punkt trifft viele Betriebe unerwartet. Arbeitet eine Kassiererin 40 Stunden in Vollzeit und hat zusätzlich einen Minijob mit zehn Stunden pro Woche im Café, kommt sie auf 50 Stunden, und das liegt auf Dauer über der Grenze. Wer jemanden mit einer Nebenbeschäftigung einstellt, fragt deshalb nach den Stunden beim anderen Arbeitgeber, hält sie fest und plant die eigenen Schichten so, dass beide Jobs zusammen im Rahmen bleiben.
Für wen andere Grenzen gelten
Jugendliche dürfen höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche arbeiten (§ 8 JArbSchG).
Schwangere und stillende Frauen ab 18 Jahren dürfen höchstens achteinhalb Stunden täglich und 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten (§ 4 MuSchG).
Leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und Chefärzte fallen nicht unter das Arbeitszeitgesetz (§ 18 ArbZG).
Tarifverträge können für Bereiche mit viel Bereitschaftsdienst längere Arbeitstage zulassen, an die Durchschnittsgrenze von 48 Stunden bleiben sie gebunden.
Pausen und Ruhezeit
Eine Woche mit 60 Stunden ist nur selten wirklich planbar, weil andere Regeln früher greifen. Nach jeder Schicht steht eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Wer bis 23 Uhr im Service steht, beginnt also frühestens um 10 Uhr am nächsten Morgen. Bei mehr als sechs Stunden Arbeit sind mindestens 30 Minuten Pause Pflicht, bei mehr als neun Stunden 45 Minuten (§ 4 ArbZG). Diese gesetzlichen Pausenzeiten verlängern die Anwesenheit im Betrieb, ohne Arbeitszeit zu sein: Eine Schicht mit neuneinhalb Stunden Arbeit dauert mit Pause gut zehn Stunden.
Was du dokumentieren musst
Arbeitszeit über acht Stunden pro Werktag muss der Arbeitgeber aufzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Seit einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 gilt mehr: Arbeitgeber müssen Beginn und Ende der gesamten täglichen Arbeitszeit erfassen, Überstunden eingeschlossen (1 ABR 22/21). Eine elektronische Form schreibt das Gericht nicht vor. Ohne diese Aufzeichnungen lässt sich im Streitfall nicht zeigen, dass der Schnitt von 48 Stunden eingehalten war.
Kommt die 48-Stunden-Woche statt des 8-Stunden-Tags?
Die Bundesregierung will die tägliche Höchstarbeitszeit durch eine wöchentliche ersetzen. Dazu liegt seit Mitte Juni 2026 ein Referentenentwurf vor. Nach diesem Entwurf soll die wöchentliche statt der täglichen Grenze nur gelten, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung das vorsieht. Ein Kabinettsbeschluss steht noch aus (Stand: Oktober 2026), und bis zu einem neuen Gesetz gilt der 8-Stunden-Tag mit seinen Ausnahmen unverändert. Was der Entwurf im Einzelnen vorsieht und wie sich Betriebe vorbereiten, beschreibt der Beitrag zur Arbeitszeitreform 2026.
Die Wochenstunden im Dienstplan im Blick behalten
Ob jemand über 48 Stunden kommt, entscheidet sich beim Planen, nicht erst in der Abrechnung. Wenn du den Dienstplan mit Shiftbase erstellst, siehst du beim Einteilen die geplanten Stunden jeder Person in der Woche neben ihren Vertragsstunden. Was tatsächlich gearbeitet wurde, kommt aus der Zeiterfassung, die Plus- und Minusstunden gegen die Vertragsstunden rechnet. So fällt eine Woche mit 56 Stunden auf, bevor sie veröffentlicht ist, und du kannst die Wochen danach so planen, dass der Schnitt wieder stimmt.
Für einen längeren Ausgleichszeitraum lohnt es sich, die Wochenstunden fortlaufend zu summieren, etwa über ein Arbeitszeitkonto. Dann siehst du im Juli, wie viel Spielraum bis Dezember noch bleibt, und musst nicht im Nachhinein rechnen.
Häufig gestellte Fragen
Eine 48-Stunden-Woche ist in Deutschland erlaubt, auch auf Dauer. Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die Arbeitszeit auf acht Stunden pro Werktag von Montag bis Samstag, im Schnitt also auf 48 Stunden pro Woche. Kein einzelner Tag darf dabei über zehn Stunden gehen.
In einer einzelnen Woche darf man in Deutschland höchstens 60 Stunden arbeiten, also zehn Stunden an sechs Werktagen. Im Ausgleichszeitraum von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen muss der Durchschnitt wieder bei höchstens 48 Stunden pro Woche liegen.
Überstunden zählen voll zur 48-Stunden-Woche, denn die Grenze gilt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Ruhepausen zählen nicht mit.
Die 48-Stunden-Woche gilt für alle Jobs zusammen: Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden nach § 2 Abs. 1 ArbZG zusammengerechnet. Vollzeit mit 40 Stunden und ein Minijob mit zehn Stunden ergeben 50 Stunden und liegen auf Dauer über der Grenze.
48 Stunden pro Woche sind im Durchschnitt 208 Stunden im Monat, gerechnet mit 13 Wochen pro Quartal (48 × 13 ÷ 3). Für andere Wochenarbeitszeiten gibt es eine Tabelle bei den Arbeitsstunden pro Monat.
Die Umstellung vom 8-Stunden-Tag auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit ist nicht beschlossen. Seit Mitte Juni 2026 liegt ein Referentenentwurf vor, ein Kabinettsbeschluss steht noch aus (Stand: Oktober 2026). Bis dahin gilt § 3 ArbZG unverändert.
Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt eine Wochenarbeitszeit von höchstens 40 Stunden und eine tägliche Grenze von acht Stunden (§ 8 Abs. 1 JArbSchG). Die 48-Stunden-Woche des Arbeitszeitgesetzes gilt für sie nicht.
Alle Begriffe ansehen
- 48-Stunden-WocheDie 48-Stunden-Woche ist die Obergrenze für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nach § 3 ArbZG. In einzelnen Wochen sind bis zu 60 Stunden möglich, wenn der Schnitt im Ausgleichszeitraum stimmt.
- Arbeitsstunden pro MonatIm Schnitt hat ein Monat 4,33 Wochen: Bei 40 Stunden pro Woche sind das 173,33 Arbeitsstunden im Monat, bei 35 Stunden 151,67. Für einen bestimmten Monat zählen die Arbeitstage.
- Direktionsrecht (§ 106 GewO)Das Direktionsrecht nach § 106 GewO erlaubt dem Arbeitgeber, Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit festzulegen, soweit Vertrag, Tarif, Betriebsvereinbarung und Gesetz Raum lassen und die Weisung billigem Ermessen entspricht.
- ElternzeitElternzeit ist eine unbezahlte Freistellung bis zum dritten Geburtstag, die Mütter und Väter sieben Wochen vorher beim Arbeitgeber anmelden. Mit Rechner für Beginn, Ende und Antragsfrist.
- LadenschlussgesetzWas vom Ladenschlussgesetz übrig ist: Ladenöffnung ist Ländersache, Bayern hat seit August 2025 ein eigenes Gesetz, und das gilt für dein Personal am Sonntag.
- LohnsteuerDie Lohnsteuer richtet sich nach Bruttolohn, Steuerklasse und Freibeträgen. Wie sie berechnet wird, wann du sie abführst und was als Arbeitgeber dazugehört.
- RuhezeitZwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens 11 Stunden Ruhezeit liegen. Wann sie kürzer sein darf, was sie unterbricht und Beispiele aus dem Schichtplan.
- SchichttauschBeim Schichttausch übernehmen zwei Mitarbeitende gegenseitig ihre Dienste. Wer zustimmen muss, welche Regeln gelten und ein Muster für das Protokoll.
- Trinkgeld versteuernTrinkgeld ist für Angestellte steuerfrei, wenn Gäste es freiwillig geben, auch per Karte und aus der Trinkgeldkasse. Steuerpflichtig sind feste Bedienungszuschläge und Trinkgeld an den Inhaber.
- Urlaubsanspruch in der ElternzeitIn der Elternzeit entsteht Urlaub weiter. Der Arbeitgeber darf ihn pro vollem Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen, wenn er das erklärt, aber nicht bei Teilzeit beim selben Arbeitgeber. Resturlaub verfällt nicht.
- VerdienstbescheinigungDie Verdienstbescheinigung ist der Vordruck, auf dem du einem Amt den Verdienst bestätigst. Welcher Zeitraum zählt und wohin Zuschläge gehören.
- Weiterbeschäftigung nach RenteneintrittWeiterbeschäftigung nach Renteneintritt: wie der Vertrag weiterläuft, was für Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt und wann die Aktivrente greift.
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