Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt

Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt: wie der Vertrag weiterläuft, was für Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt und wann die Aktivrente greift.

Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt heißt: Jemand aus deinem Team hat die Regelaltersgrenze erreicht und arbeitet trotzdem bei dir weiter, im alten Vertrag, mit einem hinausgeschobenen Vertragsende oder mit einem neuen Vertrag. Eine Verdienstgrenze gibt es dabei nicht: Neben einer Altersrente darf unbegrenzt hinzuverdient werden, seit dem 1. Januar 2023 auch neben einer vorgezogenen. Was sich für dich als Arbeitgeber ändert, betrifft den Vertrag, die Sozialversicherung und seit 2026 auch die Lohnsteuer.

Die Regelaltersgrenze liegt nach § 35 SGB VI bei 67 Jahren. Für die Jahrgänge bis 1963 gilt nach § 235 SGB VI noch eine Übergangsstufe: Wer 1960 geboren ist, erreicht sie mit 66 Jahren und 4 Monaten. Wer schon früher in Rente gegangen ist, etwa mit 63, darf zwar ebenfalls unbegrenzt hinzuverdienen, für Sozialversicherung und Aktivrente zählt aber auch bei ihm erst die Regelaltersgrenze.

Im Arbeitsrecht meint das Wort Weiterbeschäftigung sonst meistens etwas anderes, nämlich die Beschäftigung eines gekündigten Mitarbeiters, solange über die Kündigung gestritten wird.

Endet der Arbeitsvertrag mit der Regelaltersgrenze?

Von selbst endet er nicht. Ein Arbeitsvertrag ohne Altersgrenze läuft nach dem Geburtstag unverändert weiter, auch wenn die Person schon Rente bezieht. Kündigen kannst du dann nur nach den üblichen Regeln, und der Anspruch auf eine Altersrente ist ausdrücklich kein Grund, der eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz trägt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

Viele Arbeitsverträge, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten aber eine Altersgrenze, also eine Klausel, nach der das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Eine solche Vereinbarung braucht nach § 41 Abs. 3 SGB VI die Textform. Die strengere Schriftform aus § 14 Abs. 4 TzBfG gilt für sie nicht.

Setzt eine Klausel das Ende früher an, auf einen Zeitpunkt, zu dem schon eine vorgezogene Altersrente möglich wäre, gilt sie gegenüber dem Beschäftigten als auf die Regelaltersgrenze abgeschlossen. Anders ist es nur, wenn die Vereinbarung in den letzten drei Jahren vor diesem Zeitpunkt geschlossen oder vom Beschäftigten bestätigt wurde (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Drei Wege zur Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt

Der Vertrag läuft einfach weiter

Steht keine Altersgrenze im Vertrag, musst du nichts unternehmen. Die Person arbeitet unbefristet zu denselben Bedingungen weiter. Sollen die Stunden sinken, vereinbart ihr das wie bei allen anderen Beschäftigten, zum Beispiel mit einem Änderungsvertrag.

Das Vertragsende hinausschieben

Sieht der Vertrag ein Ende mit der Regelaltersgrenze vor, könnt ihr den Beendigungszeitpunkt nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI durch Vereinbarung verschieben, wenn nötig auch mehrfach, etwa jeweils um ein Jahr. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Die Vereinbarung muss während des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Ist der Vertrag erst einmal ausgelaufen, gibt es nichts mehr hinauszuschieben, und ihr braucht einen neuen.

Die Vorschrift erlaubt, das Ende zu verschieben. Ob ihr im selben Schritt Stunden oder Lohn ändern könnt, regelt § 41 SGB VI nicht. Wer beides zugleich erledigen will, lässt die Vereinbarung vorher arbeitsrechtlich prüfen.

Ein neuer befristeter Vertrag

Ist das Arbeitsverhältnis schon beendet, etwa weil jemand ein paar Monate Ruhestand ausprobiert hat und nun zurückkommen will, schließt ihr einen neuen Vertrag. Einer sachgrundlosen Befristung steht normalerweise § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im Weg: Wer schon einmal beim selben Arbeitgeber beschäftigt war, darf nicht ohne Sachgrund befristet eingestellt werden.

Für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, gilt dieses Vorbeschäftigungsverbot nach § 41 Abs. 2 SGB VI nicht. Dafür müssen die Voraussetzungen der sachgrundlosen Befristung aus § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG eingehalten werden, also bis zu zwei Jahre mit höchstens drei Verlängerungen in dieser Zeit. Zusätzlich dürfen alle befristeten Verträge bei dir zusammen höchstens acht Jahre dauern und es dürfen nicht mehr als zwölf sein. Die Befristung selbst braucht weiterhin die Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG, unterschreibt sie also am besten vor dem ersten Arbeitstag.

Renten- und Arbeitslosenversicherung bei arbeitenden Rentnern

Mit der Regelaltersgrenze sinken vor allem die Abzüge beim Beschäftigten. Dein Anteil bleibt. In der Arbeitslosenversicherung ist die Person ab Ablauf des Monats versicherungsfrei, in dem sie das Alter für die Regelaltersrente erreicht (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Du zahlst trotzdem die Hälfte des Beitrags, der ohne die Versicherungsfreiheit fällig wäre (§ 346 Abs. 3 SGB III).

In der Rentenversicherung kommt es darauf an, ob schon Rente fließt. Wer nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters bezieht, ist versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), und du zahlst auch hier die Hälfte des Beitrags, der sonst fällig wäre (§ 172 Abs. 1 SGB VI). Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, aber noch keine Rente bezieht, bleibt rentenversicherungspflichtig wie bisher.

Die versicherungsfreie Person kann mit einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung an dich auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht wirkt nur für die Zukunft und gilt für die ganze Dauer dieser Beschäftigung (§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VI). Dann zahlt sie ihren Anteil wieder selbst, und nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung erhöhen die weiter gezahlten Beiträge ihre Rente, ausgezahlt ab Juli des Folgejahres. Gib die Erklärung an dein Lohnbüro weiter, damit es die Beiträge richtig abrechnet.

Beschäftigte mit Vollrente nach der Regelaltersgrenze

Arbeitgeber

Rentenversicherung

versicherungsfrei, Verzicht möglich

halber Beitrag (§ 172 Abs. 1 SGB VI)

Arbeitslosenversicherung

versicherungsfrei

halber Beitrag (§ 346 Abs. 3 SGB III)

Lohnsteuer

bis 2.000 € im Monat steuerfrei (Aktivrente)

berücksichtigt den Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Kranken- und Pflegeversicherung stehen nicht in dieser Tabelle. Was dort für die Person gilt, klärt das Lohnbüro mit ihrer Krankenkasse.

Aktivrente: steuerfreier Lohn ab der Regelaltersgrenze

Seit dem 1. Januar 2026 gibt es die Aktivrente, einen Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG. Arbeitslohn bleibt bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei, im Gesetz stehen 24.000 € im Jahr. Begünstigt ist, wer ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei dir beschäftigt ist und für dessen Lohn du Rentenversicherungsbeiträge zahlst, den halben Beitrag bei Versicherungsfreiheit eingeschlossen. Ob die Person schon Rente bezieht, spielt dabei keine Rolle.

Laut den FAQ des Bundesfinanzministeriums (Stand 25. Juni 2026) gilt der Freibetrag Monat für Monat. Was in einem Monat ungenutzt bleibt, verfällt. Verdient jemand 1.500 € im Monat und bekommt im Dezember 800 € Weihnachtsgeld dazu, sind vom Weihnachtsgeld nur 500 € steuerfrei. Als Arbeitgeber musst du die Aktivrente beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Für Minijobs gilt sie nicht.

Minijob oder Teilzeit nach dem Renteneintritt

In Gastronomie und Handel kommen viele Rentnerinnen und Rentner als Aushilfe zurück, oft für ein paar Schichten am Wochenende. Im Minijob gelten für sie dieselben Regeln wie für alle anderen: im Durchschnitt höchstens 603 € im Monat (Stand 2026) oder eine kurzfristige Beschäftigung von höchstens drei Monaten oder 70 Arbeitstagen, so die Minijob-Zentrale.

Nach der Regelaltersgrenze muss die Person im Minijob nicht mehr in die Rentenversicherung einzahlen, kann ihren Anteil aber freiwillig weiter zahlen. Den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlst du als Arbeitgeber in jedem Fall, und die Lohnsteuer übernimmst du in der Regel pauschal mit 2 %.

Seit es die Aktivrente gibt, lohnt der Vergleich mit einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitstelle, denn im Minijob greift der Freibetrag nicht. Auch bei einem Midijob im Übergangsbereich gilt die Aktivrente, und zwar für das volle Arbeitsentgelt.

Weiterarbeiten und die Rente später beziehen

Manche Beschäftigte schieben den Rentenbeginn auf und arbeiten einfach weiter. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung gibt es dann für jeden Monat des Aufschubs einen Zuschlag von 0,5 % auf die Rente, für ein Jahr also 6 %, und die weiter gezahlten Beiträge erhöhen die Rente zusätzlich. Die Person bleibt in diesem Fall rentenversicherungspflichtig, in der Arbeitslosenversicherung wird sie mit der Altersgrenze trotzdem versicherungsfrei.

Beispiel: Verkäuferin in einer Bäckereifiliale

Petra arbeitet seit 18 Jahren in einer Bäckereifiliale, 38 Stunden in der Woche. Im Juni 2026 erreicht sie die Regelaltersgrenze, und laut Klausel endet ihr Arbeitsvertrag genau dann. Sie will weiterarbeiten, aber nur noch 30 Stunden und ohne Sonntagsdienst. Ab Juli bezieht sie ihre Altersrente als Vollrente.

Im Mai, also noch während des Arbeitsverhältnisses, vereinbart die Filialleitung mit ihr, das Vertragsende auf den 31. Dezember 2027 hinauszuschieben. Die neuen Stunden halten beide in einer eigenen Vertragsänderung fest, die sie vorher prüfen lassen. Petra verdient danach 2.150 € brutto im Monat, und ab Juli gilt:

  • Petra zahlt keinen eigenen Beitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung mehr, die Filiale zahlt ihre Hälfte weiter.

  • Von den 2.150 € sind durch die Aktivrente 2.000 € steuerfrei, Lohnsteuer fällt nur auf die übrigen 150 € an.

  • Will Petra ihre Rente weiter aufbauen, gibt sie eine Verzichtserklärung ab und zahlt von da an ihren Anteil am Rentenbeitrag wieder selbst.

Im Dienstplan fehlen ab Juli acht Stunden pro Woche und eine Sonntagsschicht. Die müssen andere übernehmen, bevor der erste Plan nach der Umstellung veröffentlicht wird.

Weiterbeschäftigte Rentner im Dienstplan

Wer nach der Rente weiterarbeitet, arbeitet meist weniger oder zu anderen Zeiten, und diese Änderung muss im Vertrag und im Dienstplan ankommen. Vertragsart, Laufzeit, Stunden und Stundenlohn stehen in der Personalverwaltung von Shiftbase direkt bei der Person. Das neue Enddatum und die neuen Vertragsstunden sind damit dieselben Daten, aus denen der Dienstplan entsteht.

Petra trägt ihre Verfügbarkeit in der mobilen App ein. Planst du sie trotzdem für eine Schicht ein, die über ihre Vertragsstunden hinausgeht oder sich mit ihrem Urlaub überschneidet, siehst du das beim Dienstplan erstellen sofort. Ihre gearbeiteten Stunden gehen in die Lohnvorbereitung, und das Lohnbüro rechnet daraus Beiträge und Aktivrente ab. Ob eine Vereinbarung die Voraussetzungen aus § 41 SGB VI erfüllt, prüft Shiftbase nicht.

Was du vor der Regelaltersgrenze klären solltest

  • Prüfe Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung auf eine Altersgrenze.

  • Sprich rechtzeitig mit der Person darüber, ob sie weiterarbeiten will und mit wie vielen Stunden.

  • Triff die Vereinbarung zum Hinausschieben, solange das Arbeitsverhältnis noch läuft.

  • Sag dem Lohnbüro, ab wann eine Vollrente fließt und ob eine Verzichtserklärung vorliegt.

  • Passe Vertragsstunden und Verfügbarkeit an, bevor der nächste Dienstplan entsteht.

Häufig gestellte Fragen

Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt besteht, solange der Arbeitsvertrag keine Altersgrenze enthält: Dann läuft das Arbeitsverhältnis einfach weiter. Endet der Vertrag mit der Regelaltersgrenze, lässt sich der Beendigungszeitpunkt nur durch eine Vereinbarung beider Seiten hinausschieben (§ 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI).

Bei einer Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt mit Vollrente zahlt die beschäftigte Person keine eigenen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung mehr, solange sie nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Lohnsteuer fällt nur auf den Teil des Monatslohns an, der über den 2.000 € der Aktivrente liegt. Was in der Kranken- und Pflegeversicherung gilt, klärt das Lohnbüro mit der Krankenkasse.

Nach Renteneintritt darf man neben einer Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten wurden laut Deutscher Rentenversicherung zum 1. Januar 2023 aufgehoben, und bei der Regelaltersrente wirkt sich eine Beschäftigung ohnehin nicht auf die Rente aus.

Die Aktivrente ist ein Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG, der seit dem 1. Januar 2026 gilt. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, behält ab dem Folgemonat bis zu 2.000 € Arbeitslohn im Monat steuerfrei. Für Minijobs gilt die Aktivrente nicht.

Ein Rentner darf beim früheren Arbeitgeber auch ohne Sachgrund befristet arbeiten, wenn er die Regelaltersgrenze erreicht hat. § 41 Abs. 2 SGB VI hebt dafür das Vorbeschäftigungsverbot auf, solange alle befristeten Verträge zusammen höchstens acht Jahre dauern und es nicht mehr als zwölf sind.

Wegen der Rente allein kann man einem Rentner nicht kündigen. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist der Anspruch auf eine Altersrente kein Grund, der eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz rechtfertigt. Für andere Kündigungsgründe gelten dieselben Regeln wie bei allen Beschäftigten.

Der Arbeitgeber zahlt für arbeitende Rentner weiter Rentenbeiträge, auch wenn die Person nach der Regelaltersgrenze eine Vollrente bezieht und selbst versicherungsfrei ist. Er trägt dann die Hälfte des Beitrags, der sonst fällig wäre (§ 172 Abs. 1 SGB VI), und dasselbe gilt in der Arbeitslosenversicherung (§ 346 Abs. 3 SGB III).

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