Fahrzeit als Arbeitszeit

Fahrzeit ist Arbeitszeit, wenn die Fahrt zur Arbeit gehört: zwischen zwei Einsatzorten, im Außendienst ohne festen Arbeitsort oder im Firmenfahrzeug ab einem Treffpunkt des Arbeitgebers.

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Wann Fahrzeit als Arbeitszeit zählt

Fahrzeit zählt als Arbeitszeit, wenn die Fahrt zur geschuldeten Arbeit gehört. Das gilt für Fahrten zwischen zwei Einsatzorten am selben Tag, für Beschäftigte ohne festen Arbeitsort auf dem Weg zum ersten und vom letzten Kunden, und für Fahrten im Firmenfahrzeug, wenn der Arbeitgeber Treffpunkt, Uhrzeit und Fahrzeug vorgibt. Der tägliche Weg von der Wohnung zu einem festen Arbeitsplatz ist dagegen Wegezeit und Privatsache.

Hinter der Frage stecken zwei verschiedene Begriffe von Arbeitszeit. Für den Arbeitsschutz zählt die Fahrt bei den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes mit, also bei Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit. Ob dieselbe Zeit auch bezahlt wird, ist eine zweite Frage, die Arbeitsvertrag und Tarifvertrag beantworten.

Situation

Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes?

Warum

Wohnung zum festen Betrieb und zurück

nein

Wegezeit, Privatsache

Fahrt zwischen zwei Kunden, Baustellen oder Filialen am selben Tag

ja

die Fahrt gehört zur Arbeit

Außendienst ohne festen Arbeitsort: Wohnung zum ersten Kunden, letzter Kunde zur Wohnung

ja

EuGH 2015, C-266/14

Treffpunkt des Arbeitgebers zur Baustelle im Firmenfahrzeug und zurück, auch als Beifahrer

ja

EuGH 2025, C-110/24

Wohnung zum Treffpunkt

in der Regel nein

nicht Gegenstand des Urteils von 2025, bleibt Privatsache

Dienstreise

kommt darauf an

Zeitpunkt, Verkehrsmittel und ob unterwegs gearbeitet wird

Was der Europäische Gerichtshof entschieden hat

2015: Außendienst ohne festen Arbeitsort

Nachdem ein Unternehmen seine Regionalbüros geschlossen hatte, fuhren die Techniker jeden Morgen von zu Hause direkt zum ersten Kunden und abends vom letzten Kunden nach Hause. Der EuGH entschied am 10. September 2015, dass die Fahrt zum ersten und vom letzten Kunden Arbeitszeit ist (C-266/14). Die Fahrt war Teil der Arbeit, weil es keinen Betrieb mehr gab, an dem der Arbeitstag hätte beginnen können.

2025: mitfahren im Firmenfahrzeug

Im zweiten Fall ging es um ein spanisches Unternehmen, das Naturschutzprojekte auf entlegenen Flächen betreut. Die Beschäftigten kamen selbst zu einem festen Stützpunkt und fuhren von dort gemeinsam im Firmenfahrzeug mit dem Material zum Einsatzort. Die Hinfahrt zählte der Arbeitgeber als Arbeitszeit, die Rückfahrt nicht. Der EuGH entschied am 9. Oktober 2025, dass beide Fahrten Arbeitszeit sind (C-110/24).

Das Gericht stützte sich auf drei Punkte. Die Fahrt war nötig, um die Arbeit überhaupt leisten zu können. Ort, Zeit und Fahrzeug gab der Arbeitgeber vor, die Beschäftigten konnten über diese Zeit nicht frei verfügen. Und die ganze Fahrt organisierte der Arbeitgeber. Ob jemand selbst fährt oder nur mitfährt, spielt dabei keine Rolle.

Beide Urteile legen die EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) aus, an die sich das deutsche Arbeitsschutzrecht halten muss. Über die Bezahlung sagen sie nichts.

Fahrzeit und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes

Zählt eine Fahrt als Arbeitszeit, rechnet sie bei allen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes mit. Ein Arbeitstag mit acht Stunden auf der Baustelle und anderthalb Stunden im Firmenbus hat für das Gesetz neuneinhalb Stunden, damit liegt er nahe an der Höchstarbeitszeit von zehn Stunden. Wer abends spät vom letzten Einsatzort zurückkommt, beginnt auch die elf Stunden Ruhezeit erst nach der Rückfahrt.

Beispiel: ein Reinigungsteam mit zwei Objekten

Ein Reinigungsteam trifft sich um 6:00 Uhr am Stützpunkt und fährt im Firmenbus 45 Minuten zu einem Bürogebäude. Dort reinigt es bis 10:30 Uhr, fährt 30 Minuten zum zweiten Objekt und arbeitet dort von 11:00 bis 15:15 Uhr, mit 45 Minuten Pause. Nach weiteren 45 Minuten Rückfahrt ist es um 16:00 Uhr wieder am Stützpunkt.

Ohne die Fahrten käme das Team auf 7 Stunden 15 Minuten Arbeitszeit, mit ihnen sind es 9 Stunden 15 Minuten. Für den Plan heißt das: Die Pause muss 45 statt 30 Minuten dauern, weil der Tag über neun Stunden liegt, und sie muss spätestens um 12:00 Uhr beginnen, sechs Stunden nach dem Start am Stützpunkt. Die Zeit über acht Stunden muss innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen werden. Und sie gehört in die Aufzeichnung, die das Gesetz für jede Stunde über acht verlangt. Plant der Betrieb nur 30 Minuten Pause ein, weil er die Fahrten nicht mitzählt, verstößt der Plan gegen das Gesetz.

Muss Fahrzeit bezahlt werden?

Ob Fahrzeit bezahlt wird, regeln Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Die Urteile des EuGH betreffen nur den Arbeitsschutz, eine Fahrt kann also für die Höchstarbeitszeit zählen und trotzdem anders vergütet werden als die übrige Arbeit. Ein Vertrag darf für Fahrzeiten eine eigene, auch niedrigere Vergütung vorsehen. Den gesetzlichen Mindestlohn darf die Bezahlung dabei nicht unterschreiten.

Für Beschäftigte ohne festen Arbeitsort zählt das Bundesarbeitsgericht die Fahrten zum ersten und vom letzten Kunden zur geschuldeten Arbeit. Steht im Vertrag nichts dazu, sind sie deshalb in der Regel wie Arbeitszeit zu bezahlen. Der Weg von zu Hause zu einem festen Betrieb wird dagegen nicht bezahlt.

Fahrzeit auf Dienstreisen

Für Dienstreisen gilt dieselbe Unterscheidung, die Antwort fällt aber öfter gemischt aus. Fährt jemand während seiner normalen Arbeitszeit zu einem Termin, ist das Arbeitszeit. Außerhalb davon kommt es darauf an, ob die Person selbst am Steuer sitzt, unterwegs für den Arbeitgeber arbeitet oder nur im Zug sitzt und liest. Wie diese Stunden bezahlt werden, regeln auch hier Vertrag und Tarifvertrag.

Fahrzeit im Dienstplan und in der Zeiterfassung

Im Dienstplan fällt Fahrzeit am ehesten dort unter den Tisch, wo jemand an einem Tag an zwei Orten arbeitet. Eine Verkäuferin, die vormittags in einer Filiale und nachmittags in einer anderen eingesetzt ist, arbeitet auch auf dem Weg dazwischen. Plant der Dienstplan zwei Schichten direkt hintereinander ohne Zeit für den Weg, fehlt diese Zeit am Ende in der Abrechnung und bei der Ruhezeit.

Für Teams mit Treffpunkt hilft es, die Schicht ab dem Zeitpunkt zu planen, zu dem alle am Stützpunkt sein müssen, und erst mit der Rückkehr enden zu lassen. Im Außendienst gilt das Gleiche für den ersten und letzten Kunden.

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Häufig gestellte Fragen

Der Weg von der Wohnung zu einem festen Arbeitsplatz ist keine Arbeitszeit, sondern Wegezeit und Privatsache. Anders ist es für Beschäftigte ohne festen Arbeitsort: Bei ihnen zählt die Fahrt zum ersten und vom letzten Kunden als Arbeitszeit.

Für Handwerker ist Fahrzeit Arbeitszeit, wenn sie zwischen Baustellen fahren, ohne festen Betrieb direkt zum ersten Kunden fahren oder vom Betrieb aus im Firmenwagen zur Baustelle gebracht werden. Fahren sie jeden Tag selbst von zu Hause zur Werkstatt, ist dieser Weg keine Arbeitszeit.

Die Fahrzeit als Beifahrer zählt zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber Treffpunkt, Uhrzeit und Fahrzeug vorgibt und die Fahrt nötig ist, um zum Einsatzort zu kommen. Das hat der EuGH am 9. Oktober 2025 entschieden (C-110/24). Ob jemand fährt oder mitfährt, macht dabei keinen Unterschied.

Arbeitszeit und Fahrzeit dürfen zusammen nicht über 10 Stunden am Tag liegen, wenn die Fahrt als Arbeitszeit zählt. Dann gilt sie für die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes wie jede andere Arbeit. Längere Tage sind nur mit Tarifvertrag oder in Ausnahmefällen erlaubt, die bei der Höchstarbeitszeit stehen.

Ob Fahrzeit bezahlt werden muss, regeln Arbeitsvertrag und Tarifvertrag, denn die EuGH-Urteile betreffen nur den Arbeitsschutz. Fehlt eine Regelung, sind Fahrten, die zur Arbeit gehören, in der Regel wie Arbeitszeit zu bezahlen. Eine abweichende Vergütung darf den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten.

Die Fahrt zu einer Dienstreise ist Arbeitszeit, wenn sie in die normale Arbeitszeit fällt. Außerhalb der Arbeitszeit hängt es davon ab, ob man selbst fährt, unterwegs arbeitet oder nur mitreist. Die Bezahlung regeln Vertrag und Tarifvertrag.

Der EuGH hat am 9. Oktober 2025 entschieden, dass Hin- und Rückfahrt im Firmenfahrzeug vom Treffpunkt des Arbeitgebers zum Einsatzort Arbeitszeit sind, auch für Beifahrer (C-110/24). Das Urteil betrifft den Arbeitsschutz, nicht die Bezahlung, und sagt nichts über den Weg von zu Hause zum Treffpunkt.

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