Nettolohn

Der Nettolohn ist der Teil des Bruttolohns, der nach Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und den Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung übrig bleibt.

Geschrieben von: Beke SchoustraAktualisiert am:

Was ist der Nettolohn?

Der Nettolohn ist der Teil des Bruttolohns, der nach Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und den Arbeitnehmeranteilen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung übrig bleibt. Diese Abzüge behält der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung ein und führt sie an das Finanzamt und die Krankenkasse ab (§ 39b EStG); die Beschäftigten überweisen davon nichts selbst.

Nettolohn und Nettogehalt meinen dasselbe. Von Lohn spricht man eher bei Stundenlohn, von Gehalt bei einem festen Monatsbetrag. Weiter gefasst ist das Nettoeinkommen: Es umfasst alle Einkünfte nach Steuern, auch Renten oder Mieteinnahmen, und taucht in Statistiken oft als Haushaltsnettoeinkommen auf. Der Nettolohn bezieht sich nur auf das Arbeitsverhältnis und steht auf der Lohnabrechnung.

Was am Ende auf dem Konto ankommt, ist nicht immer genau der Nettolohn. Hat der Arbeitgeber einen Vorschuss gezahlt, Personalessen gestellt oder liegt eine Lohnpfändung vor, wird davon noch etwas abgezogen. Diesen letzten Betrag nennt die Lohnabrechnung Auszahlungsbetrag.

Wie der Nettolohn berechnet wird

Die Grundformel ist kurz: Bruttolohn minus Steuern minus Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ergibt den Nettolohn. In der Lohnabrechnung stehen dazwischen aber mehrere Zwischensummen, weil nicht jeder Teil des Bruttos gleich behandelt wird.

Schritt

Was passiert

Gesamtbrutto

Alles, was im Monat verdient wurde: Grundlohn, Zuschläge, Überstunden, Einmalzahlungen und Sachbezüge wie Personalessen.

Steuer- und SV-Brutto

Das Gesamtbrutto ohne steuer- und beitragsfreie Teile, etwa Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit im Rahmen von § 3b EStG.

Gesetzliche Abzüge

Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach Steuerklasse sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.

Nettolohn

Steuer- und SV-Brutto minus gesetzliche Abzüge, plus die steuerfreien Teile.

Nettoabzüge

Sachbezüge, Vorschüsse, Pfändungen, Sparraten für vermögenswirksame Leistungen.

Auszahlungsbetrag

Was überwiesen wird.

Die Lohnsteuer hat keinen festen Prozentsatz. Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € im Jahr (2026, § 32a EStG) fällt keine Einkommensteuer an, danach steigt der Steuersatz mit dem Einkommen. Lohnprogramme rechnen sie deshalb mit dem Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums, und genau so arbeiten auch die Brutto-Netto-Rechner im Netz. Welche Sozialversicherungssätze 2026 gelten und wie stark die Steuerklasse das Netto verändert, steht beim Nettoeinkommen.

Steuerfrei bleiben Zuschläge für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr bis 25 % des Grundlohns, für Sonntagsarbeit bis 50 % und für Feiertagsarbeit bis 125 oder 150 %, gerechnet auf höchstens 50 € Grundlohn pro Stunde (§ 3b EStG). Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind sie nur, solange der Grundlohn nicht über 25 € pro Stunde liegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). In Gastronomie und Hotellerie machen diese Zuschläge oft den Unterschied zwischen zwei Beschäftigten mit gleichem Bruttolohn.

Rechenbeispiel: Nettolohn eines Kochs

Ein Koch in einem Restaurant in Nordrhein-Westfalen verdient 16 € pro Stunde bei 40 Wochenstunden, das sind 2.773,33 € im Monat. Er ist 26, ledig, kinderlos, nicht in der Kirche und bei einer Krankenkasse mit 2,9 % Zusatzbeitrag versichert, dem Durchschnitt für 2026. Im November arbeitet er 20 Stunden nach 20 Uhr, für die der Arbeitsvertrag 25 % Nachtzuschlag vorsieht, also 80 €. Dazu isst er an 15 Arbeitstagen mittags im Betrieb, ohne dafür zu zahlen, und hat im Oktober 100 € Vorschuss bekommen.

Das Personalessen ist ein Sachbezug. Es wird mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt: 137 € im Monat für ein Mittagessen, also 4,57 € pro Mahlzeit (§ 2 Abs. 1 und 6 SvEV, Stand 2026). Für 15 Mahlzeiten sind das 68,55 €, die das steuer- und beitragspflichtige Brutto erhöhen, obwohl kein Geld fließt.

Position

Betrag

Grundlohn

2.773,33 €

Nachtzuschlag, steuer- und beitragsfrei

80,00 €

Sachbezug Personalessen

68,55 €

Gesamtbrutto

2.921,88 €

Steuer- und SV-Brutto

2.841,88 €

Lohnsteuer (Steuerklasse I)

− 258,91 €

Krankenversicherung

− 248,66 €

Pflegeversicherung mit Kinderlosenzuschlag

− 68,21 €

Rentenversicherung

− 264,29 €

Arbeitslosenversicherung

− 36,94 €

plus steuerfreier Nachtzuschlag

+ 80,00 €

Nettolohn

2.044,87 €

Nettoabzug Personalessen

− 68,55 €

Nettoabzug Vorschuss

− 100,00 €

Auszahlungsbetrag

1.876,32 €

Der Nachtzuschlag kommt also ohne einen Cent Abzug beim Koch an, während vom Grundlohn rund 31 % an Steuern und Beiträgen abgehen. Das Personalessen dagegen kostet ihn Steuern und Beiträge, obwohl es nicht überwiesen wird: Es steht im Brutto und wird nach dem Netto wieder abgezogen, weil er es schon als Mahlzeit bekommen hat. Den Nachtzuschlag gibt es nur, wenn er im Vertrag oder Tarifvertrag steht; das Gesetz legt nur fest, bis zu welcher Höhe er steuerfrei ist.

Wer den Nettolohn für einen Stundenlohn schnell überschlagen will, findet einen Brutto-Netto-Rechner für den Stundenlohn im Lexikon, mit Lohnsteuer nach dem amtlichen Programmablaufplan 2026.

Was nach dem Nettolohn noch abgezogen wird

Nettoabzüge sind Beträge, die der Arbeitgeber nach Steuern und Beiträgen vom Nettolohn einbehält, weil der Beschäftigte schon etwas bekommen hat oder einem Dritten etwas schuldet. Die häufigsten:

  • Sachbezüge: Personalessen, eine Dienstwohnung oder ein Firmenwagen zur privaten Nutzung. Ihr Wert wird erst versteuert und dann vom Netto abgezogen.

  • Vorschuss: Ein Gehaltsvorschuss ist Lohn, der schon vorab ausgezahlt wurde. Er wird deshalb mit dem nächsten Nettolohn verrechnet.

  • Lohnpfändung: Liegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, behält der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Nettolohns ein und zahlt ihn an den Gläubiger, siehe Lohnpfändung.

  • Vermögenswirksame Leistungen: Die Sparrate geht direkt an Bausparkasse oder Bank. Ein Zuschuss des Arbeitgebers dazu gehört zum steuerpflichtigen Brutto.

Darf der Arbeitgeber Essensgeld vom Nettolohn abziehen?

Ja, wenn das vereinbart ist, etwa im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Zahlen Beschäftigte für das Personalessen mindestens den Sachbezugswert von 4,57 € pro Mittagessen, entsteht kein geldwerter Vorteil, und der Betrag wird einfach vom Nettolohn einbehalten. Zahlen sie weniger, ist nur die Differenz zum Sachbezugswert steuer- und beitragspflichtig. Einseitig vom Lohn abziehen darf der Arbeitgeber Essensgeld nicht. Und auch mit Vereinbarung dürfen Sachbezüge den pfändbaren Teil des Lohns nicht übersteigen (§ 107 Abs. 2 GewO), der unpfändbare Teil wird immer ausgezahlt.

Nettolohn im Minijob

Im Minijob bis 603 € im Monat (Grenze 2026) ist der Nettolohn fast so hoch wie der Bruttolohn. Die Lohnsteuer wird in der Regel pauschal vom Arbeitgeber übernommen, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen für die Beschäftigten nicht an. Sie zahlen nur einen Eigenanteil zur Rentenversicherung, bei 603 € sind das 21,71 €, sodass 581,29 € netto bleiben. Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, bekommt die vollen 603 €. Mehr dazu unter Minijob; für Verdienste knapp darüber gelten die reduzierten Beiträge im Midijob.

Nettolohnvereinbarung: wenn der Arbeitgeber die Abgaben trägt

Meist wird im Arbeitsvertrag ein Bruttolohn vereinbart, und was netto übrig bleibt, hängt von Steuerklasse und Krankenkasse der Beschäftigten ab. Bei einer Nettolohnvereinbarung ist es umgekehrt: Der Arbeitgeber sagt einen festen Nettobetrag zu und trägt Steuern und Arbeitnehmeranteile selbst. Für die Sozialversicherung gilt dann als Arbeitsentgelt der Nettolohn plus die darauf entfallenden Steuern und Beiträge (§ 14 Abs. 2 SGB IV); das Lohnprogramm rechnet den Bruttolohn dafür hoch.

Für Arbeitgeber ist das ein offenes Risiko. Wechselt jemand die Steuerklasse, steigt der Zusatzbeitrag der Krankenkasse oder kommt ein höherer Beitragssatz, zahlt der Betrieb die Differenz. Eine Nettolohnvereinbarung muss deshalb ausdrücklich getroffen werden; ein Satz wie „du bekommst 2.000 € raus“ im Vorstellungsgespräch führt im Streit oft zu der Frage, was gemeint war. Klarer ist ein Bruttolohn im Vertrag und eine Beispielrechnung dazu.

Warum der Nettolohn falsch sein kann

Lohnsteuer und Beiträge rechnet das Lohnprogramm fehlerfrei, wenn die Eingaben stimmen. Die Fehler entstehen davor: eine Nachtschicht, die nicht erfasst ist, ein Feiertag, der als normaler Arbeitstag läuft, Überstunden, die erst im Folgemonat auftauchen. Dann stimmt schon das Brutto nicht, und der Nettolohn ist falsch, ohne dass in der Abrechnung ein Rechenfehler steckt. Bei steuerfreien Zuschlägen ist das doppelt ärgerlich, weil sie nur steuerfrei bleiben, wenn die Stunden tatsächlich nachgewiesen sind.

In Shiftbase werden gearbeitete Stunden, Zuschläge und Überstunden während des Monats aus Dienstplan und Zeiterfassung mitgerechnet. Zum Abschluss prüfst du die Zahlen pro Abteilung und gibst sie DATEV-kompatibel oder an dein Lohnprogramm weiter, so kannst du die Lohnabrechnung mit geprüften Stunden vorbereiten. Lohnsteuer, Beiträge und den Nettolohn rechnet danach dein Lohnbüro oder dein Lohnprogramm aus.

Häufig gestellte Fragen

Der Nettolohn ist der Bruttolohn nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und den Arbeitnehmeranteilen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber behält diese Abzüge ein und führt sie ab, der Nettolohn steht auf der Lohnabrechnung.

Der Nettolohn wird berechnet, indem vom steuer- und beitragspflichtigen Brutto die Lohnsteuer nach Steuerklasse und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen und steuerfreie Teile wie Nachtzuschläge wieder addiert werden. Die Lohnsteuer folgt dem Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums, deshalb nutzen Lohnprogramme und Brutto-Netto-Rechner dieselbe Berechnung.

Der Bruttolohn ist der vereinbarte Lohn vor allen Abzügen, der Nettolohn das, was nach Steuern und Sozialabgaben bleibt. Bei einem Vollzeitlohn von 2.773,33 € in Steuerklasse I gehen 2026 rund 31 % ab.

Der Nettolohn ist oft, aber nicht immer der Auszahlungsbetrag. Vom Nettolohn können noch Nettoabzüge abgehen, etwa für Personalessen, einen Vorschuss, eine Lohnpfändung oder die Sparrate für vermögenswirksame Leistungen. Was danach überwiesen wird, ist der Auszahlungsbetrag.

Vom Nettolohn werden nur noch Nettoabzüge abgezogen: Sachbezüge wie Personalessen oder eine Dienstwohnung, verrechnete Vorschüsse, gepfändete Beträge und Sparraten für vermögenswirksame Leistungen. Steuern und Sozialabgaben sind zu diesem Zeitpunkt schon abgezogen.

Der Arbeitgeber darf Essensgeld vom Nettolohn abziehen, wenn das im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Zahlen Beschäftigte mindestens den Sachbezugswert von 4,57 € pro Mittagessen (2026), entsteht kein steuerpflichtiger Vorteil.

Im Minijob bleibt fast der ganze Bruttolohn als Nettolohn. Bei 603 € im Monat zahlen Minijobber 2026 nur 21,71 € Eigenanteil zur Rentenversicherung und bekommen 581,29 € ausgezahlt; wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, bekommt die vollen 603 €.

Beke Schoustra
Beke SchoustraAccount Executive DACH

Beke schreibt für Shiftbase über Dienstplanung, Zeiterfassung und alles, was die Personalplanung leichter macht. Sie übersetzt den Alltag von Teamleitern in praktische Tipps, die sofort weiterhelfen.

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