Die 183-Tage-Regelung ist ein zentraler Faktor für Arbeitgeber, deren Mitarbeitende grenzüberschreitend arbeiten. In diesem Artikel erfahren Sie, welche steuerlichen Bedingungen erfüllt sein müssen, wie die Aufenthaltstage berechnet werden und welche Rolle Doppelbesteuerungsabkommen spielen.
Die 183-Tage-Regelung ist ein zentraler Bestandteil vieler Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und anderen Staaten. Sie regelt, in welchem Land ein Arbeitnehmer sein Einkommen versteuern muss, wenn er vorübergehend im Ausland arbeitet.
Für Arbeitgeber ist diese Regelung relevant, wenn Sie Mitarbeiter international einsetzen oder grenzüberschreitend tätig sind – etwa bei Projekten in der Schweiz, den Niederlanden oder Österreich. Ein falsch eingeschätzter Aufenthaltszeitraum kann schnell zu doppelter Steuerpflicht führen.
Wann greift die 183-Tage-Regel?
Die Regelung greift, wenn ein Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Steuerjahres im Tätigkeitsstaat aufhält. Achtung: Es geht nicht nur um das Kalenderjahr, sondern auch um das relevante Steuerjahr im jeweiligen Land.
Die drei Bedingungen sind:
Der Arbeitnehmer hält sich nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat auf.
Der Arbeitslohn wird nicht von einem Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat gezahlt.
Die Vergütung wird nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen.
Sind alle drei Bedingungen erfüllt, bleibt der Lohn im Ausland steuerfrei – andernfalls ist im Ausland Steuer zu zahlen.
Wie wird die 183-Tage-Regelung genau berechnet?
Die 183 Tage beziehen sich auf einen bestimmten Zeitraum – abhängig vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Häufig ist das:
das Kalenderjahr (01.01. – 31.12.)
das Steuerjahr des Tätigkeitsstaates
ein beliebiger 12-Monats-Zeitraum (rollierend)
Was wird gezählt?
Folgende Tage werden in der Regel voll gezählt:
Ankunfts- und Abreisetage
Arbeitstage im Tätigkeitsland
Wochenenden und Feiertage, wenn sie im Land verbracht werden
Beispiel: Ein Arbeitnehmer reist regelmäßig für Projektarbeit in die Niederlande und bleibt dort jeweils 4–5 Tage pro Monat. Nach 10 Einsätzen summieren sich diese auf über 183 Tage – das kann zur Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat führen, selbst bei mehreren kurzen Aufenthalten.
Wie dokumentieren Arbeitgeber die Tage korrekt?
Eine zuverlässige Dokumentation ist entscheidend. Idealerweise sollten Sie:
Ein- und Ausreisedaten Ihrer Mitarbeiter archivieren
Achtung: Kein Puffer! Schon ein Tag zu viel kann bedeuten, dass Sie als Arbeitgeber die Pflicht zur Lohnsteuerabführung im Ausland übernehmen müssen.
Was bedeutet das für Remote-Arbeit oder digitale Nomaden?
Das Arbeiten aus dem Ausland wird durch die 183-Tage-Regel steuerlich komplex. Auch wenn Ihre Arbeitnehmer dauerhaft aus dem Ausland remote arbeiten, kann das zu Steuerpflichten im Tätigkeitsstaat führen – unabhängig davon, wo sich Ihr Unternehmen befindet.
Wenn Ihre Mitarbeitenden remote aus dem Ausland arbeiten, gelten ähnliche Grundsätze wie bei klassischen Auslandseinsätzen. Dabei ist es irrelevant, ob der Aufenthalt dienstlich oder privat motiviert ist – entscheidend ist, wo die Arbeit tatsächlich erbracht wird.
🔑 Steuerliche Risiken für Arbeitgeber
Wird die 183-Tage-Grenze überschritten, kann der Tätigkeitsstaat die Besteuerung des Arbeitslohns fordern.
Das kann zur Folge haben, dass Ihr Unternehmen im Ausland lohnsteuerpflichtig wird – vor allem, wenn dort eine Betriebsstätte vermutet wird.
In bestimmten Ländern (z. B. Frankreich oder Spanien) genügt schon ein Homeoffice, um eine steuerliche Betriebsstätte zu begründen.
🏷️ Was zählt als Aufenthalt?
Auch bei Remote-Arbeit gelten:
Aufenthaltstage im Ausland = Arbeitstage
Feiertage, Wochenenden, Urlaube zählen mit, wenn sie im Tätigkeitsstaat verbracht werden
Selbst zwischenzeitliche Heimreisen unterbrechen den Zeitraum nicht endgültig
🧩 Beispiel: Digitale Nomadin mit Wohnsitz in Deutschland
Eine deutsche Arbeitnehmerin lebt und arbeitet 200 Tage im Jahr aus Portugal remote. Auch wenn sie offiziell bei einem deutschen Unternehmen angestellt ist, kann Portugal nach dem DBA Deutschland–Portugal Steueransprüche auf ihr Gehalt erheben – und das Unternehmen kann dort in die Pflicht genommen werden.
Die 183-Tage-Regelung ist auch bei Remote-Arbeit voll wirksam. Für Unternehmen heißt das: klare Dokumentation, proaktive Steuerplanung.
Fazit
Die 183-Tage-Regelung ist ein essenzielles Instrument im internationalen Steuerrecht, das sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern hilft, steuerliche Klarheit bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu schaffen. Sie ermöglicht die Vermeidung von Doppelbesteuerung und sorgt für eine faire Aufteilung der Steuerpflicht zwischen Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat.
Damit die Regelung erfolgreich angewendet werden kann, sind eine genaue Dokumentation der Aufenthaltstage, eine klare Kenntnis der Doppelbesteuerungsabkommen sowie die Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen entscheidend. Für Unternehmen und Arbeitnehmer ist es ratsam, frühzeitig steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um finanzielle und rechtliche Risiken zu minimieren.
Die 183-Tage-Regelung fördert die Mobilität von Fachkräften und eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, internationale Projekte effizient umzusetzen, ohne übermäßige steuerliche Belastungen zu befürchten. Mit einer sorgfältigen Planung kann sie zu einem wertvollen Vorteil in der globalisierten Arbeitswelt werden.
Häufig gestellte Fragen
Ja. Die Aufenthaltsdauer wird kumuliert – auch bei mehreren Reisen zählt der gesamte Zeitraum im Steuerjahr.
Private Verlängerungen wie Urlaube werden mitgezählt, wenn sie im Tätigkeitsstaat verbracht werden.
Unbedingt! Dokumentieren Sie Ein- und Ausreisedaten, um bei einer Prüfung abgesichert zu sein.
Dann muss der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat versteuert werden – unabhängig vom Sitz Ihres Unternehmens.
Erfüllt ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen der 183-Tage-Regel, bleibt sein Arbeitslohn in Deutschland steuerfrei – und wird stattdessen im Tätigkeitsstaat versteuert. Für Ihr Unternehmen bedeutet das: Es entfällt die Verpflichtung zur Lohnsteuerabführung in Deutschland. Wird die Regel jedoch nicht eingehalten, bleibt die volle Steuerpflicht im Inland bestehen.
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