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Schlechtwetterregelung: Was Sie in der Baubranche wissen müssen

  • Verfasst von: Diana Tran
  • Letzte Aktualisierung: 10 Juni 2025
Schlechtwetterregelung im Winter – Sicherheitsnetz für Arbeitnehmer

Wenn Schnee, Frost oder Dauerregen Ihre Bauarbeiten lahmlegen, schützt Sie die Schlechtwetterregelung vor finanziellen Belastungen durch witterungsbedingte Arbeitsausfälle. Für Arbeitgeber in der Baubranche, im Garten- und Landschaftsbau sowie in bestimmten anderen Wirtschaftszweigen ist diese Regelung besonders wichtig – vor allem in der kalten Jahreszeit.

Was ist die Schlechtwetterregelung eigentlich?

Die Schlechtwetterregelung schützt Arbeitgeber im Baugewerbe, wenn witterungsbedingte Arbeitsausfälle auftreten. Sie greift immer dann, wenn Schnee, Eis, Dauerregen oder Kälte den regulären Betrieb unmöglich machen.

Shiftbase-Tipp: Planen Sie wetterbedingte Ausfälle effizient, indem Sie auf digitale Schichtplanung und Arbeitszeitkonten setzen. So vermeiden Sie spontane Überstunden und nutzen Ihre Ressourcen strategisch.

Wann greift die Schlechtwetterregelung konkret?

Die Schlechtwetterregelung tritt jedes Jahr zum Beginn der sogenannten Schlechtwetterzeit in Kraft – konkret vom 1. Dezember bis zum 31. März des Folgejahres. In diesem Zeitraum können Arbeitgeber im Baugewerbe sowie in anderen stark wetterabhängigen Branchen das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KuG) beantragen.

Das betrifft insbesondere Unternehmen, deren Mitarbeitende wegen Frost, Schnee, Sturm oder Dauerregen nicht wie gewohnt arbeiten können – etwa auf der Baustelle, im Garten- und Landschaftsbau oder bei Gerüstbauarbeiten. Kommt es in diesen Bereichen zu einem Arbeitsausfall aufgrund der Witterung, springt die Regelung ein.

💬 Was bedeutet das konkret für Arbeitgeber?
Statt Mitarbeitende während des Winters zu kündigen oder unbezahlten Urlaub zu gewähren, erhalten Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich – nämlich das Saison Kurzarbeitergeld. Dadurch wird die wirtschaftliche Belastung für beide Seiten reduziert.

Wichtig: Damit Arbeitgeber das Saison-KuG auch wirklich erhalten, müssen Sie den Arbeitsausfall korrekt anzeigen und sämtliche Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählt unter anderem, dass der Ausfall nicht vermeidbar ist und kein anderweitiger Einsatz im Betrieb möglich wäre.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Beratungsgespräch zur Schlechtwetterregelung im Baugewerbe

Damit Arbeitgeber das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KuG) bei Schlechtwetter beantragen können, müssen mehrere formale und betriebliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die Agentur für Arbeit prüft dabei sorgfältig, ob ein witterungsbedingter Arbeitsausfall tatsächlich vorliegt und ob dieser nicht vermeidbar war.

Voraussetzungen im Überblick:

Der Betrieb gehört zu einem witterungsabhängigen Wirtschaftszweig
Dazu zählen unter anderem das Baugewerbe, der Straßenbau, Gerüstbau sowie der Garten- und Landschaftsbau. In diesen Branchen ist ein Ausfall bei schlechtem Wetter besonders wahrscheinlich.

Der Arbeitsausfall ist eindeutig durch Witterung bedingt
Schnee, Frost, Sturm oder anhaltender Regen führen dazu, dass Bauarbeiten oder Tätigkeiten auf der Baustelle nicht fortgesetzt werden können. Der Ausfall muss ausschließlich auf die Witterung zurückzuführen sein.

Keine alternative Beschäftigung im Unternehmen möglich
Arbeitnehmer dürfen nicht anderweitig im Betrieb eingesetzt werden können – z. B. für Innenarbeiten oder Schulungen. Erst wenn keine sinnvolle Alternative besteht, kann Saison-KuG beantragt werden.

Rechtzeitige Anzeige des Arbeitsausfalls
Der Ausfall muss korrekt und fristgerecht bei der Arbeitsagentur angezeigt werden. Ohne diese Meldung besteht kein Anspruch auf das Kurzarbeitergeld Saison-KuG.

Arbeitnehmer sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt
Das Saison-KuG gilt nur für sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter. Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte sind ausgeschlossen.

📌 Tipp von Shiftbase: Mit einem digitalen Arbeitszeitkonto lassen sich Ausfälle, Schichtänderungen und Arbeitszeiten transparent dokumentieren – das spart Zeit bei der Antragstellung und sorgt für Rechtssicherheit gegenüber der Agentur für Arbeit.

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Wer zahlt das Saison-Kurzarbeitergeld?

Das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KuG) wird von der Agentur für Arbeit finanziert. Arbeitgeber zahlen das Kurzarbeitergeld Saison-KuG zunächst an die Arbeitnehmer aus und erhalten anschließend eine Erstattung durch die Arbeitsagentur.

Wie läuft die Auszahlung ab?

  • Arbeitgeber zahlt vorab
    Während der Schlechtwetterzeit übernimmt der Arbeitgeber zunächst die Auszahlung des Saison-KuG an die betroffenen Mitarbeiter, deren Arbeit aufgrund der Witterung ausfällt.

  • Erstattung durch die Agentur für Arbeit
    Im Nachgang erfolgt die Rückerstattung auf Antrag – inklusive eines Anteils der Sozialabgaben (z. B. Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung). Die Höhe beträgt in der Regel 60 % des Nettolohns bzw. 67 % bei Arbeitnehmern mit Kindern.

  • Zusätzliche Zuschüsse möglich
    Neben dem Saison-KuG können Arbeitgeber in bestimmten Fällen auch das Mehraufwands-Wintergeld (MWG) oder das Zuschuss-Wintergeld (ZWG) beantragen – als weitere Entlastung bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen.

📌 Wichtig: Die rechtzeitige Beantragung und vollständige Dokumentation des Arbeitsausfalls ist Voraussetzung dafür, dass die Agentur für Arbeit die Kosten übernimmt.

Gesetzlichen Grundlagen und branchenspezifischen Regelungen

Übersicht der Verbindung zwischen Schlechtwetterregelung und Saison-Kurzarbeitergeld für Baubranche-Mitarbeiter: Zuschuss Wintergeld

Die Schlechtwetterregelung ist ein zentraler Bestandteil der sozialen Absicherung in wetterabhängigen Wirtschaftszweigen – allen voran im Baugewerbe. Gesetzlich verankert ist sie im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III), das die Bedingungen für das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KuG) regelt.

Welche Branchen sind betroffen?

🏗️ Baugewerbe
Das Baugewerbe bildet den Kernbereich der Schlechtwetterregelung. Hier kommt es in den Wintermonaten regelmäßig zu arbeitsbedingten Ausfällen durch Frost, Schnee oder starken Regen – vor allem auf der Baustelle. Die Regelung hilft dabei, Personalabbau zu vermeiden und die finanzielle Kontinuität für die Belegschaft zu sichern.

🌳 Andere wetterabhängige Branchen
Auch Garten- und Landschaftsbau, Gerüstbau und Teile des Straßenbaus profitieren von der Regelung, wenn die Arbeit witterungsbedingt nicht mehr möglich ist. Ob ein Anspruch besteht, hängt immer von den konkreten Tätigkeiten und der tatsächlichen Betroffenheit durch das Wetter ab.

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten?

Die Basis bildet das Sozialgesetzbuch III (SGB III), insbesondere § 101 ff. Hier sind die Voraussetzungen, der Anspruch auf Saison-KuG, die Höhe der Leistung sowie die Verfahren zur Antragstellung genau geregelt.

📌 Arbeitgeber müssen unter anderem:

  • den Arbeitsausfall rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit anzeigen,

  • die Voraussetzungen für den Anspruch prüfen,

  • und nachweisen, dass der Ausfall auf Witterungseinflüsse zurückzuführen ist.

Wie hoch ist das Saison-Kurzarbeitergeld?

Die Höhe des Saison-KuG richtet sich nach dem entgangenen Nettoentgelt der Arbeitnehmer. Die Agentur für Arbeit zahlt:

  • 60 % des Nettoausfalls ohne Kinder

  • 67 %, wenn ein Kind im Haushalt lebt

Die Auszahlung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber, der das Geld zunächst vorschießt und anschließend durch die Arbeitsagentur erstattet bekommt – inklusive Sozialversicherungsanteilen.

Was bedeutet das konkret für Arbeitgeber?

Wer in einer wetterabhängigen Branche tätig ist, sollte die gesetzlichen Regelungen rund um Saison-KuG genau kennen. Frühzeitige Planung, transparente Arbeitszeiterfassung und die korrekte Beantragung sind entscheidend, um Risiken abzufedern und Kündigungen bei Schlechtwetter zu vermeiden.

💡 Tipp von Shiftbase: Mit digitalem Schichtplaner, Arbeitszeitkonto und automatischer Ausfall-Dokumentation sind Arbeitgeber bestens für Schlechtwettertage gerüstet – und erfüllen alle formalen Anforderungen für die Agentur für Arbeit.

In der Baubranche arbeiten: Frostiger Morgen auf der Baustelle – Zeit für Schlechtwetterregelung

Fazit: Schlechtwetterregelung strategisch nutzen – statt überrascht reagieren

Schnee, Frost, Regen oder Sturm müssen nicht zwangsläufig zu Chaos auf der Baustelle führen. Die Schlechtwetterregelung bietet Arbeitgebern im Baugewerbe und anderen wetterabhängigen Wirtschaftszweigen eine verlässliche Lösung, um witterungsbedingte Arbeitsausfälle abzufedern.

Durch das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KuG) sorgt der Staat über die Agentur für Arbeit für finanziellen Ausgleich – sowohl für Mitarbeiter als auch für Unternehmen, die ohne Kündigungen durch die Wintermonate kommen wollen.

Entscheidend ist jedoch: Die Voraussetzungen müssen erfüllt, der Arbeitsausfall korrekt gemeldet und alle Nachweise vollständig dokumentiert werden.

Wer heute digital plant, spart morgen bares Geld – und bewahrt sich Flexibilität bei plötzlichem Wetterumschwung.

Häufig gestellte Fragen

  • Ja, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein kurzfristiger Antrag auf Saison Kurzarbeitergeldes bei der Arbeitsagentur möglich.

  • Nein. Saison-KuG kann unabhängig vom Urlaubsanspruch genutzt werden, sofern der Ausfall eindeutig auf das Wetter zurückzuführen ist.

  • Nein, geringfügig Beschäftigte sind vom Kurzarbeitergeld Saison-KuG ausgeschlossen.

  • Die Arbeitsagentur kann Leistungen verweigern. Ein sauberes Arbeitszeitkonto ist daher entscheidend – hier hilft eine Lösung wie Shiftbase.

  • Eine Kündigung aus diesem Grund wäre nur in Ausnahmefällen rechtlich haltbar – das Saison-KuG dient gerade dazu, solche Maßnahmen zu vermeiden.

Vorschriften
Diana Tran

Verfasst von:

Diana Tran

Diana ist nicht nur eine leidenschaftliche Expertin im Bereich Personalwesen, sondern auch eine talentierte Content Writerin. Ihr tiefes Verständnis für die Bedürfnisse von Unternehmen und Mitarbeitern befähigt sie dazu, Inhalte zu erstellen, die nicht nur informativ, sondern auch inspirierend sind. Mit ihrer einzigartigen Fähigkeit, hochwertige HR-Inhalte zu produzieren, ist Diana ein wahrer Schatz für alle, die ihr Wissen über das Personalwesen erweitern möchten.

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